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Fachverband Urologie & Onkologie Niedersachsen

Versorgung & Praxis

Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht in der Urologie

Die S3-Leitlinie Palliativmedizin stellt den Patientenwillen in den Mittelpunkt jeder Behandlungsphase – auch am Lebensende.

Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht in der Urologie

Wenn der Tumor schneller wächst als die Vorsorge

In der deutschen Urologie beginnt das Problem jedoch oft früher: Ein Patient mit metastasiertem Prostatakarzinom, bei dem eine Kastrationsresistenz eintritt, muss innerhalb kurzer Zeit mehrere weitreichende Entscheidungen treffen. Es geht um die Umstellung der Androgendeprivation, mögliche weitere medikamentöse Therapien, Bestrahlung, Chemotherapie oder den Umgang mit Komplikationen wie einer Harnabflussstörung. Später kann die Frage hinzukommen, ob eine palliative TUR-P, eine Nephrostomie oder eine intensivmedizinische Behandlung noch dem eigenen Willen entspricht.

Genau in dieser Phase wird die Patientenverfügung wichtig. Und genau dann fehlt sie häufig, ist zu allgemein formuliert oder liegt dort, wo sie niemand findet. Eine Vorsorgevollmacht kann die praktische Umsetzung erleichtern, ist aber keine Voraussetzung dafür, dass eine passende Patientenverfügung rechtlich verbindlich ist. Wenn keine bevollmächtigte Person vorhanden ist, wird eine gerichtliche Betreuung auch nicht automatisch eingerichtet. Sie kommt nur in Betracht, wenn eine Betreuung tatsächlich erforderlich ist und andere Möglichkeiten nicht ausreichen.

Die Lücke zwischen Gesetz, Leitlinien und Versorgungsalltag ist deshalb nicht bloß ein organisatorisches Detail. Sie entscheidet darüber, ob der eigene Wille in einer kritischen Situation berücksichtigt werden kann.

Die Patientenverfügung nach § 1827 BGB – was wirklich bindend ist

§ 1827 BGB regelt die Patientenverfügung. Eine volljährige und einwilligungsfähige Person kann darin schriftlich festlegen, ob sie in bestimmte, künftig mögliche Behandlungssituationen einwilligt oder bestimmte Maßnahmen ablehnt. Trifft die Festlegung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, ist sie für die Behandlung maßgeblich.

Dafür braucht es keine notarielle Beurkundung. Die Patientenverfügung muss schriftlich verfasst und unterschrieben sein. Sie kann eigenhändig geschrieben oder mithilfe eines Formulars erstellt werden. Entscheidend ist nicht das Papierformat, sondern die inhaltliche Klarheit: Die Verfügung muss erkennen lassen, für welche Situation sie gelten soll und welche Behandlung gewünscht oder abgelehnt wird.

Drei Fragen sind dabei zentral:

  • War die Person bei der Erstellung volljährig und einwilligungsfähig?
  • Ist die Verfügung schriftlich abgefasst und unterschrieben?
  • Passt die beschriebene Situation zu dem, was jetzt medizinisch eingetreten ist?

Eine Patientenverfügung ist nicht erst dann wirksam, wenn eine andere Person sie durchsetzt. Sie ist bei zutreffender Situation eigenständig verbindlich. Ein Bevollmächtigter kann ihre Umsetzung erleichtern, den Willen gegenüber Ärzten vertreten und bei unklaren Punkten an der Entscheidungsfindung mitwirken. Er macht die Patientenverfügung aber nicht erst wirksam.

Das ist ein wichtiger Unterschied. Die Patientenverfügung richtet sich auf konkrete medizinische Behandlungssituationen. Die Vorsorgevollmacht regelt dagegen, wer den Patienten in bestimmten Angelegenheiten vertreten darf, wenn dieser selbst nicht mehr entscheiden oder Erklärungen abgeben kann.

Allgemeine Wünsche reichen oft nicht aus

Die Reichweite einer Patientenverfügung ist enger, als viele Menschen annehmen. Sie gilt nicht automatisch für jede schwere Erkrankung und jede unerwünschte Entwicklung. Allgemeine Formulierungen über ein würdiges Sterben oder die Ablehnung von Leiden können eine persönliche Haltung ausdrücken, helfen bei einer konkreten ärztlichen Entscheidung aber nur begrenzt.

In der Urologie kann es etwa darum gehen,

  • ob bei einer schweren Infektion nach einer Zystektomie eine kurzfristige Intensivtherapie begonnen werden soll,
  • ob bei einer irreversiblen Bewusstlosigkeit eine künstliche Ernährung oder Beatmung fortgeführt werden soll,
  • ob bei einem fortgeschrittenen Tumorleiden eine weitere Chemotherapie begonnen wird,
  • ob bei einer nicht mehr heilbaren Erkrankung eine invasive Harnableitung oder eine erneute Operation noch gewünscht ist.

Eine gute Patientenverfügung beschreibt deshalb nicht nur abstrakte Werte, sondern verbindet persönliche Vorstellungen mit typischen Behandlungssituationen. Sie muss nicht jede denkbare Einzelmaßnahme vorwegnehmen. Sie sollte aber erkennen lassen, wie der Patient zu lebenserhaltenden Maßnahmen, künstlicher Ernährung, Beatmung, Wiederbelebung, Dialyse oder belastenden Eingriffen steht, wenn eine realistische Aussicht auf Besserung nicht mehr besteht.

Dabei darf die Verfügung auch differenzieren. Eine Person kann eine kurzfristige intensivmedizinische Behandlung wünschen, wenn dadurch eine vorübergehende Komplikation mit guter Erholungsperspektive behandelt werden kann, eine langfristige künstliche Beatmung bei aussichtsloser Prognose aber ablehnen. Gerade diese Unterscheidung ist für die spätere Auslegung wichtiger als ein pauschales Ja oder Nein zu einzelnen Maßnahmen.

Eine Patientenverfügung ist kein allgemeines Testament über das eigene Sterben. Sie ist eine verbindliche Vorabentscheidung für medizinische Situationen, die möglichst klar beschrieben sein müssen.

Was der behandelnde Arzt prüfen muss

Wenn eine Patientenverfügung vorliegt, müssen die behandelnden Ärzte zunächst klären, ob der Patient aktuell einwilligungsfähig ist. Ist er entscheidungsfähig, gilt seine aktuelle Entscheidung. Sie hat Vorrang vor früheren schriftlichen Festlegungen, weil der Patient seinen Willen jetzt selbst äußern kann.

Ist der Patient nicht einwilligungsfähig, wird geprüft, ob die Patientenverfügung auf die aktuelle Situation zutrifft. Dafür müssen medizinische Befunde, Prognose und Behandlungsziel zusammen betrachtet werden. Eine Verfügung, die sich auf eine irreversible Endphase bezieht, beantwortet nicht automatisch die Frage, ob eine behandelbare Lungenentzündung bei einem Patienten mit fortgeschrittenem, aber noch nicht terminalem Prostatakarzinom behandelt werden soll.

Der Bevollmächtigte oder Betreuer hat in diesem Prozess eine wichtige Rolle. Er soll nicht seine eigene Meinung an die Stelle des Patientenwillens setzen, sondern dazu beitragen, dass die vorhandenen Festlegungen richtig verstanden und umgesetzt werden. Bei einer klar passenden Patientenverfügung besteht dabei kein Raum für eine eigene medizinische Wunschentscheidung des Vertreters.

Die Vorsorgevollmacht bei urologischen Therapieentscheidungen

Die Vorsorgevollmacht ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung der Patientenverfügung. Sie ist dennoch praktisch ausgesprochen wichtig. Mit ihr kann eine Vertrauensperson bevollmächtigt werden, den Patienten in gesundheitlichen Angelegenheiten zu vertreten. Dazu können je nach Formulierung Entscheidungen über Untersuchungen, Operationen, Medikamente, Aufenthaltsfragen und die Einwilligung in oder Ablehnung von Behandlungen gehören.

In der Urologie gewinnen solche Entscheidungen oft eine besondere Tragweite. Viele Therapieentscheidungen sind keine akuten Notfallmaßnahmen, sondern medizinische Abwägungen über Wochen oder Monate:

  • Soll nach einer Prostatektomie bei biochemischem Rezidiv eine Salvage-Strahlentherapie beginnen?
  • Ist bei einem älteren Patienten mit Niereninsuffizienz eine radikale Zystektomie mit Harnableitung noch vertretbar?
  • Soll eine systemische Tumortherapie trotz belastender Nebenwirkungen fortgesetzt werden?
  • Ist bei einer palliativen Situation eine erneute transurethrale Resektion sinnvoll oder steht die Symptomkontrolle im Vordergrund?
  • Soll bei einer fortschreitenden Erkrankung eine invasive Harnableitung angelegt werden, wenn sie den Alltag verlängern, aber auch zusätzliche Belastungen verursachen könnte?

Angehörige können in solchen Gesprächen wichtige Informationen liefern. Ohne Vollmacht sind sie jedoch nicht automatisch berechtigt, anstelle des einwilligungsunfähigen Patienten verbindlich zu entscheiden. Das deutsche Recht kennt kein allgemeines gesetzliches Vertretungsrecht erwachsener Angehöriger für alle Gesundheitsentscheidungen. Das Ehegattennotvertretungsrecht ist zudem auf bestimmte Voraussetzungen und einen begrenzten Zeitraum beschränkt und ersetzt keine umfassende Vorsorgevollmacht.

Eine Vollmacht sollte die bevollmächtigte Person eindeutig benennen. Sinnvoll ist außerdem, den Aufgabenbereich nicht so vage zu beschreiben, dass später Zweifel entstehen. Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung und der Umgang mit Behörden oder Versicherungen können getrennt oder gemeinsam geregelt werden. Für besonders eingriffsintensive medizinische Maßnahmen sollte die Vollmacht ausdrücklich formuliert sein. Dazu zählen etwa Operationen, freiheitsentziehende Maßnahmen oder Entscheidungen über die Einwilligung in beziehungsweise die Ablehnung von Maßnahmen, die mit einer erheblichen Lebens- oder Gesundheitsgefahr verbunden sind.

Eine notarielle Beurkundung ist für die meisten urologischen Vorsorgefragen nicht erforderlich. Sie kann bei komplexen Vermögensverhältnissen, besonderen persönlichen Umständen oder mehreren Rechtsgeschäften sinnvoll sein. Die Vollmacht sollte aber auch ohne Notar gut lesbar, datiert und unterschrieben sein. Wer mehrere Fassungen erstellt, sollte kenntlich machen, welche die aktuelle ist.

Betreuung ist möglich, aber nicht automatisch

Fehlt eine Vorsorgevollmacht, kann das Betreuungsgericht eine rechtliche Betreuung anordnen, wenn der Patient seine Angelegenheiten aufgrund einer Erkrankung oder Behinderung nicht selbst besorgen kann und eine Betreuung erforderlich ist. Das Gericht muss also nicht in jeder Situation eingeschaltet werden, nur weil keine Vollmacht vorliegt. Ob ein gerichtliches Verfahren notwendig wird, hängt von der konkreten Lage ab.

In einer akuten Behandlungssituation können Ärzte zunächst medizinisch notwendige Maßnahmen einleiten, insbesondere wenn eine sofortige Entscheidung erforderlich ist und der Patientenwille nicht rechtzeitig geklärt werden kann. Für weitere Entscheidungen kann eine Betreuung angeregt werden, wenn kein Bevollmächtigter vorhanden ist und die Angelegenheit nicht anders gelöst werden kann. Das ist eine bedarfsabhängige Entscheidung, kein Automatismus.

Eine Betreuungsverfügung kann zusätzlich festlegen, welche Person im Fall einer später erforderlichen Betreuung bevorzugt eingesetzt werden soll. Sie ersetzt die Vorsorgevollmacht nicht. Sie gibt aber dem Gericht eine wichtige Orientierung bei der Auswahl des Betreuers.

Patientenwille in der Uro-Onkologie und Palliativmedizin

In der Uro-Onkologie verläuft eine Erkrankung häufig über einen langen Zeitraum. Das gilt insbesondere für das metastasierte Prostatakarzinom, bei dem verschiedene hormonelle und medikamentöse Therapien nacheinander eingesetzt werden können. Diese lange Krankheitsphase bietet Gelegenheit, Vorsorgefragen in Ruhe zu besprechen. Sie wird in der Praxis trotzdem oft nicht genutzt.

Spätestens wenn eine Erkrankung nicht mehr heilbar ist, sollte der Blick nicht nur auf den nächsten Therapieschritt gerichtet sein. Es geht auch darum, welche Ziele der Patient verfolgt. Möchte er möglichst lange leben, auch wenn dafür häufige Klinikaufenthalte und belastende Eingriffe notwendig sind? Oder ist ihm eine möglichst geringe Belastung wichtiger, selbst wenn dadurch eine potenziell lebensverlängernde Behandlung nicht durchgeführt wird? Die Antwort kann sich im Verlauf verändern. Eine Patientenverfügung sollte deshalb nicht als einmalige Formalität behandelt werden.

Die S3-Leitlinie Palliativmedizin beschreibt die Berücksichtigung des Patientenwillens als Aufgabe in allen Behandlungsphasen, einschließlich der Sterbephase. S3-Leitlinien sind evidenzbasierte Empfehlungen. Sie geben Orientierung für eine gute Versorgung, sind aber nicht automatisch in jeder Einzelsituation rechtlich verbindliche Standards. Die konkrete Entscheidung muss die medizinische Lage, den Patientenwillen und die rechtlichen Voraussetzungen zusammenführen.

Beim kastrationsresistenten Prostatakarzinom mit Knochenmetastasen kann etwa eine palliative Bestrahlung bei drohender Fraktur sinnvoll sein. In einer anderen Situation möchte der Patient möglicherweise auf weitere invasive Maßnahmen verzichten und eine konsequente Schmerz- und Symptomkontrolle erhalten. Beim muskelinvasiven Blasenkarzinom kann eine neoadjuvante Chemotherapie vor der Zystektomie zur Diskussion stehen. Bei hohem Alter, erheblichen Begleiterkrankungen oder eingeschränkter Belastbarkeit kann die Behandlung aber anders bewertet werden als bei einem jüngeren, körperlich stabilen Patienten.

Die Patientenverfügung kann solche Entscheidungen nicht vollständig ersetzen. Sie kann jedoch die Richtung vorgeben. Sie macht sichtbar, ob eine Maßnahme dem gewünschten Behandlungsziel entspricht oder ob sie vor allem das Leben verlängert, ohne die für den Patienten wichtige Lebensqualität zu erhalten.

Der aktuelle Wille bleibt entscheidend

Eine schriftliche Verfügung ist nicht unveränderlich. Der Patient kann sie jederzeit widerrufen, auch formlos. Ein Widerruf kann schriftlich erfolgen, muss es aber nicht. Eine aktuelle mündliche Erklärung kann deshalb eine frühere schriftliche Festlegung überholen, wenn der Patient zu diesem Zeitpunkt einwilligungsfähig ist.

Das ist kein Mangel der Patientenverfügung, sondern Ausdruck der Selbstbestimmung. Menschen dürfen ihre Einschätzung ändern. Wer eine Therapie zunächst ablehnt und später doch wünscht, muss diese Entscheidung nicht rechtfertigen. Für die Behandlungspraxis bedeutet das allerdings, dass alte Dokumente nicht unbesehen übernommen werden dürfen.

Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen einer aktuellen, entscheidungsfähigen Äußerung und einer früheren Aussage aus einer anderen Situation. Ein Patient, der bei einer Erstdiagnose jede Therapie ablehnt, kann seine Haltung nach einer ausführlichen Aufklärung ändern. Umgekehrt kann ein Patient, der lange alle Behandlungsmöglichkeiten genutzt hat, später eine Therapiebegrenzung wünschen. Entscheidend ist, was er aktuell versteht, will und erklären kann.

Eine Patientenverfügung bleibt nur dann lebendig, wenn sie mit dem aktuellen Willen, der Krankheitsentwicklung und den Gesprächen über die Behandlung verbunden bleibt.

Wenn keine Verfügung vorliegt – der mutmaßliche Wille

Liegt keine Patientenverfügung vor oder passt sie nicht zur aktuellen Situation, muss der mutmaßliche Wille des Patienten ermittelt werden. Dabei geht es nicht darum, was Angehörige selbst für richtig halten. Maßgeblich ist die Frage, wie der Patient vermutlich entschieden hätte, wenn er sich noch äußern könnte.

Dafür können verschiedene Informationen herangezogen werden:

  • frühere mündliche Äußerungen zu Krankheit, Sterben und belastenden Behandlungen,
  • persönliche Wertvorstellungen und religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen,
  • Erfahrungen mit schweren Erkrankungen im eigenen Umfeld,
  • bisherige Entscheidungen des Patienten in vergleichbaren Situationen,
  • Tagebücher, Briefe oder andere persönliche Aufzeichnungen,
  • Gespräche mit Angehörigen, Freunden, Hausärzten und langjährig behandelnden Fachärzten.

Eine einzelne beiläufige Bemerkung reicht dabei nicht automatisch aus. Äußerungen müssen in ihren Zusammenhang eingeordnet werden. Wer einmal erklärt hat, keine Operation zu wollen, kann damit eine bestimmte Operation gemeint haben und nicht jede spätere Behandlung. Umgekehrt kann eine über Jahre erkennbare Haltung zur Lebensverlängerung ein erhebliches Gewicht haben.

Die Entscheidung bleibt eine anspruchsvolle Rekonstruktion. Angehörige können unbewusst ihre eigene Angst, Hoffnung oder Überforderung einbringen. Ärzte können sich zu stark an dem orientieren, was medizinisch möglich ist. Ein Betreuer, der den Patienten erst seit kurzer Zeit kennt, hat möglicherweise weniger persönliche Informationen als die Familie oder der Hausarzt.

SituationPatientenverfügungVorsorgevollmachtNaheliegendes Vorgehen
Elektive Therapieentscheidung bei fortgeschrittener ErkrankungVorhanden und passendVorhandenPatientenverfügung beachten, bevollmächtigte Person einbeziehen und Entscheidungsgrundlage dokumentieren
Akuter Notfall, Patient nicht einwilligungsfähigVorhanden, aber unklarNicht vorhandenMedizinische Dringlichkeit prüfen, mutmaßlichen Willen ermitteln und bei Bedarf eine Betreuung anregen
Palliative Situation, Patient noch entscheidungsfähigVorhanden, aber nicht mehr passendVorhandenAktuellen Willen des Patienten erheben und Verfügung gegebenenfalls anpassen
Erstdiagnose mit guter PrognoseNicht vorhandenNicht vorhandenVorsorgeberatung anbieten und die Dokumente in Ruhe gemeinsam besprechen
Patient nicht einwilligungsfähig, keine Dokumente auffindbarUnklarUnklarAngehörige und behandelnde Ärzte nach früheren Äußerungen befragen, medizinische Entscheidung nachvollziehbar dokumentieren

Die Tabelle zeigt: Eine Vorsorgevollmacht ist nicht erst im Sterbeprozess relevant. Sie kann bereits bei einer akuten Komplikation nach einer Operation, bei einer schweren Infektion oder bei einer vorübergehenden Bewusstseinsstörung helfen. Ebenso sollte eine Patientenverfügung nicht nur als Dokument für die letzten Lebenstage verstanden werden. Sie kann auch festlegen, wie mit vorübergehenden, aber schwerwiegenden Behandlungssituationen umzugehen ist.

Formale Anforderungen, Aufbewahrung und Widerruf

Die gesetzlichen Formanforderungen an eine Patientenverfügung sind überschaubar: Sie muss schriftlich abgefasst und unterschrieben sein. Eine notarielle Beurkundung ist nicht notwendig. Trotzdem entscheidet die praktische Qualität häufig an anderer Stelle.

Das Dokument sollte auffindbar sein. Es hilft wenig, wenn die Verfügung zwar existiert, aber weder Angehörige noch Hausarzt oder Klinik davon wissen. Deshalb sollte der Patient mindestens eine Vertrauensperson informieren und klären, wo das Original liegt. Eine Kopie kann bei der Hausarztpraxis oder in der urologischen Akte hinterlegt werden. Wichtig ist, dass die behandelnden Ärzte im Notfall schnell erfahren, dass eine Patientenverfügung existiert.

Auch die Vorsorgevollmacht sollte nicht nur unterschrieben, sondern mit der bevollmächtigten Person besprochen werden. Diese Person muss wissen, dass sie nicht nach eigenen Vorstellungen entscheidet, sondern den Patientenwillen vertreten soll. Dazu gehört auch die Bereitschaft, sich in kurzer Zeit mit medizinischen Informationen auseinanderzusetzen und schwierige Gespräche zu führen.

Eine regelmäßige Überprüfung ist sinnvoll, besonders nach

  • einer neuen Krebsdiagnose,
  • einem deutlichen Fortschreiten der Erkrankung,
  • einer größeren Operation,
  • einem Wechsel der persönlichen Lebensumstände,
  • einer schweren Erfahrung mit Krankenhaus- oder Intensivmedizin,
  • einer Änderung der Beziehung zur bevollmächtigten Person.

Eine erneute Unterschrift kann zeigen, dass die Verfügung weiterhin dem eigenen Willen entspricht. Sie ist nicht in jedem Fall zwingend erforderlich, erhöht aber die Aktualität und kann spätere Zweifel verringern. Änderungen sollten klar in das Dokument eingearbeitet oder eindeutig als neue Fassung gekennzeichnet werden.

Der Widerruf ist jederzeit möglich. Er kann durch eine neue Verfügung, eine schriftliche Erklärung oder eine eindeutige mündliche Äußerung erfolgen. Wenn ein Widerruf bekannt wird, muss er in der Patientenakte dokumentiert und die alte Fassung möglichst aus dem laufenden Zugriff genommen werden. Sonst besteht die Gefahr, dass ein überholtes Dokument in einer Notfallsituation für aktuell gehalten wird.

Was die Versorgungspraxis von der Theorie trennt

Die rechtlichen Regeln sind vergleichsweise klar. Schwieriger ist ihre Umsetzung im Alltag. Patienten mit einer neuen Tumordiagnose müssen über Befunde, Prognose und Therapieoptionen sprechen. Sie müssen sich mit Operationen, Nebenwirkungen und der Organisation der nächsten Behandlung auseinandersetzen. Die Frage, wer sie bei einer späteren Bewusstlosigkeit vertreten soll, wirkt in diesem Moment oft weit entfernt.

Trotzdem gehört sie in die Versorgung. Nicht als standardisierte Pflichtabfrage und nicht als Hinweis, der am Ende eines langen Aufklärungsgesprächs zwischen zwei Terminen untergeht. Die Beratung sollte an die konkrete Erkrankung anschließen. Bei einem Patienten mit Hochrisiko-Prostatakarzinom kann es sinnvoll sein, die Vorsorgeplanung mit der Frage zu verbinden, welche Behandlungslast er im weiteren Verlauf akzeptieren möchte. Bei einem Blasentumor kann das Gespräch auch die möglichen Folgen einer Operation, einer Harnableitung oder einer späteren palliativen Situation einbeziehen.

Hausärzte, Urologen, Onkologen und Palliativteams haben dabei unterschiedliche Rollen. Der Hausarzt kennt häufig die längerfristigen Wertvorstellungen und Vorerkrankungen. Der Urologe kann die konkreten Therapiepfade und Komplikationen der Erkrankung erläutern. Das onkologische Team kann die zu erwartende Dynamik und die Belastung weiterer Behandlungsschritte einordnen. Das Palliativteam unterstützt, wenn Symptomkontrolle und Lebensqualität stärker in den Vordergrund rücken.

Eine gute Vorsorgeberatung nimmt dem Patienten keine Entscheidung ab. Sie schafft vielmehr die Möglichkeit, Entscheidungen später nicht vollständig unter Zeitdruck treffen zu müssen.

Was Patienten konkret tun können

Wer die eigene Vorsorge regeln möchte, sollte nicht auf den vermeintlich richtigen Zeitpunkt warten. Drei Schritte sind besonders hilfreich:

1. Eine Vertrauensperson auswählen und einbeziehen.

Die bevollmächtigte Person sollte wissen, welche Vorstellungen der Patient von Behandlung, Lebensqualität und Belastung hat. Eine Unterschrift allein schafft noch kein gemeinsames Verständnis.

2. Eine Patientenverfügung an konkreten Situationen ausrichten.

Formulierungen sollten erkennen lassen, wie bei irreversibler Bewusstlosigkeit, aussichtsloser Erkrankung, dauerhafter Abhängigkeit von lebenserhaltenden Maßnahmen oder einer weit fortgeschrittenen Tumorerkrankung entschieden werden soll. Vordrucke können eine Orientierung geben, ersetzen aber nicht das persönliche Gespräch.

3. Dokumente zugänglich machen und regelmäßig prüfen.

Hausarzt, Urologe und Vertrauensperson sollten wissen, dass eine Patientenverfügung und eine Vorsorgevollmacht existieren. Nach einer neuen Diagnose oder einer deutlichen Veränderung der Erkrankung sollten beide Dokumente erneut gelesen werden.

Bei einer fortgeschrittenen uro-onkologischen Erkrankung sollte das Gespräch nicht bis zur letzten Krankheitsphase verschoben werden. Die Androgendeprivation beim metastasierten Prostatakarzinom kann über lange Zeit wirksam sein, doch auch dann bleibt offen, wie sich der Gesundheitszustand später entwickelt. Eine Verfügung, die vor Eintritt einer schweren Krise erstellt und besprochen wurde, bietet deutlich mehr Orientierung als eine Entscheidung, die Angehörige und Ärzte unter akutem Zeitdruck rekonstruieren müssen.

Position

Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht gehören in der Urologie nicht an den Rand der Versorgung. Sie sind Teil einer Behandlung, die den Patienten nicht nur als Träger eines Tumors, sondern als entscheidungsfähige Person ernst nimmt.

Die Patientenverfügung ist bei passender Situation selbst verbindlich. Eine Vorsorgevollmacht macht ihre Umsetzung im Alltag oft leichter, weil sie eine konkrete Vertrauensperson mit der Vertretung beauftragt. Fehlt sie, folgt daraus jedoch nicht automatisch eine gerichtliche Betreuung. Das Betreuungsgericht wird nur dann tätig, wenn eine Betreuung erforderlich ist und keine ausreichende andere Möglichkeit besteht.

S3-Leitlinien geben für diese Entscheidungen eine evidenzbasierte Orientierung. Sie ersetzen weder die individuelle Prüfung des Patientenwillens noch die rechtliche Bewertung des Einzelfalls. Gute Versorgung entsteht dort, wo medizinische Prognose, persönliche Werte und rechtliche Vorsorge frühzeitig zusammengebracht werden.

Der entscheidende Schritt ist deshalb nicht das Ausfüllen eines Formulars. Es ist das Gespräch darüber, welche Behandlung ein Mensch in einer bestimmten Situation noch möchte – und wer dafür sorgen soll, dass diese Entscheidung später nicht übergangen wird.

Häufige Fragen

Ist eine notarielle Beurkundung für die Patientenverfügung erforderlich?
Nein, eine notarielle Beurkundung ist nicht notwendig. Die Patientenverfügung muss lediglich schriftlich verfasst und unterschrieben sein.
Was passiert, wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt?
Es wird nicht automatisch eine gerichtliche Betreuung eingerichtet. Eine Betreuung kommt nur in Betracht, wenn sie tatsächlich erforderlich ist und andere Möglichkeiten nicht ausreichen.
Kann ein Arzt eine Patientenverfügung ignorieren, wenn der Patient nicht mehr einwilligungsfähig ist?
Nein, wenn die Patientenverfügung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutrifft, ist sie für die Behandlung maßgeblich und verbindlich.
Was ist zu tun, wenn keine Patientenverfügung existiert?
In diesem Fall muss der mutmaßliche Wille des Patienten ermittelt werden. Hierfür werden frühere Äußerungen, persönliche Wertvorstellungen sowie Gespräche mit Angehörigen und behandelnden Ärzten herangezogen.
Kann ich meine Patientenverfügung jederzeit ändern?
Ja, eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen oder geändert werden. Ein aktueller, mündlich geäußerter Wille eines einwilligungsfähigen Patienten hat Vorrang vor früheren schriftlichen Festlegungen.