VERANSTALTUNGEN

Veranstaltungen und Fortbildungen im Rahmen der Uro-Onkologie:

FORTBILDUNGEN IN 2023

An dieser Stelle weisen wir auf die geplanten Fortbildungsveranstaltungen im Jahr 2023 hin:

KONTAKT

Urologisch-Onkologischer Arbeitskreis
in Niedersachsen e.V.

Simba Joshua Oostdam
Lange-Feld-Straße 31
30559 Hannover

Fon: 0511-950-2351
Fax: 0511 / 950-2352
E-Mail: info@uoa-nds.de

 

Sie können uns auch über unser Kontaktformular erreichen.

§ 1
Name - Sitz - Geschäftsjahr

1.1
Der Verein führt den Namen Urologisch - Onkologischer - Arbeitskreis in Niedersachsen e.V.

1.2
Der Verein hat seinen Sitz in Hannover.

1.3
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck und Gemeinnützigkeit

2.1
Zweck des Vereins ist die Förderung der urologischen Onkologie und der patientenorientierten Medizin insbesondere im Land Niedersachsen durch:

  • die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen,
  • die Förderung der interdisziplinären Zusammenarbeit und der Kooperation zwischen Kliniken und Vertragsärzten in freier Praxis,
  • Abstimmung von Therapiekonzepten und Nachsorgeprogrammen,
  • Prüfung neuer Therapiekonzepte unter Berücksichtigung der Lebensumstände der Patienten zur Optimierung der Lebensqualität Schwerkranker,
  • Qualitätssicherung durch Standards, Konsensbildung und Fallkonferenzen.

Die Verwirklichung dieser Zwecke soll in Zusammenarbeit mit bereits existierenden Vereinen ähnlicher Aufgabenstellung und ärztlichen Organisationen erreicht werden.

2.2
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.3
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

2.4
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Deutsche Krebshilfe die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden soll, die den in dieser Satzung genannten Zwecken inhaltlich entsprechen.

§ 3
Mitgliedschaft

3.1
Der Verein hat ordentliche, außerordentliche oder fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.

3.1
Ordentliches Mitglied kann nur ein/e Arzt/Ärztin für Urologie werden

3.2
Außerordentliche Mitglieder können nur Ärzte/innen werden, die sich in der urologischen Facharztweiterbildung befinden oder in anderen Fachrichtungen tätig sind.

3.3
Förderndes Mitglied kann jede geschäftsfähige natürliche oder juristische Person werden, auch jede Personalgesellschaft sowie jede Partnerschaft i.S. des PartGG, die die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins unterstützt.

3.4
Wer als ordentliches Mitglied aufgenommen werden will, muss einen schriftlichen Antrag an den Vorstand der Gesellschaft richten. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Die Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt. Ehrenmitglieder können nur geschäftsfähige natürliche Personen werden, die den Vereinszweck wesentlich gefördert haben oder sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.

3.5
Jedes Mitglied hat dem Vorstand Anschriftenänderungen innerhalb von 6 Wochen mitzuteilen.

§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft

4.1
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein oder durch Streichung aus der Mitgliederliste.

4.2
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden.

4.3
Hat ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss ist dem Betroffenen schriftlich bekannt zu geben.

4.4
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen in Verzug geraten ist. Die Streichung kann erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und die Streichung von der Mitgliederliste in der letzten Mahnung angedroht worden ist. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung von der Mitgliederliste ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.

4.5
Die Vorstandsbeschlüsse gemäß Abs. 4.3 oder 4.4 können vom betroffenen Mitglied mit der Berufung an die Mitgliederversammlung angefochten werden. Im Fall des Absatzes 4 kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass ein Zahlungsverzug nicht vorliegt. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit.

§ 5
Mittel des Vereins

5.1
Mittel des Vereins sind: Vereinsbeiträge, Fördermittel und Spenden.

5.2
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Jahresbeiträge.

5.3
Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beschluss der Mitgliederversammlung gilt solange, bis er durch einen ändernden Beschluss ersetzt wird.

§ 6
Vereinsorgane

6.1
Organe des Vereins sind der Vorstand, der erweiterte Vorstand und die Mitgliederversammlung.

6.2
Die Mitarbeit im Vorstand und anderen Gremien des Vereins erfolgt ehrenamtlich und unentgeltlich.

§ 7
Vorstand

7.1
Der Vorstand des Vereins i.S. des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Kassenwart dem Schriftführer.

7.2
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.

7.3
Zum erweiterten Vorstand gehören neben den Mitgliedern des Vorstandes gemäß Ziffer 7.1 sechs Beisitzer. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern dürfen nur ordentliche Mitglieder gewählt werden der Vertragsarzt mit Tätigkeit in freier Praxis ist. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand müssen mindestens zur Hälfte aus Vertragsärzten mit Tätigkeit in freier Praxis bestehen.

7.4
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Vorstandsamt.

7.5
Jedes Vorstandsmitglied kann von der Mitgliederversammlung jederzeit abberufen werden. Der Abberufungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

7.6
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 8
Mitgliederversammlung

8.1
Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn 25% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er hat eine solche einzuberufen, wenn mindestens 25 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.

8.2
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt jedem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte, dem Verein bekanntgewordene Adresse des Mitgliedes gerichtet ist. Jedes Mitglied kann kann jedoch in dringenden Fällen bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat die Ergänzung zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Gegenstand eines Dringlichkeitsantrages kann nicht sein, was nach dem Gesetz oder dieser Satzung einer Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit bedarf.

8.3
Jede Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die Mehrheit der abgegeben stimmen, soweit diese Satzung oder das Gesetz keine Mehrheiten vorschreiben. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienen Mitglieder erforderlich.

8.4
Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder.

8.5
Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung - nach Wahl des Vorstandes - von einem anderen Vorstandsmitglied geleistet. Sind alle Vorstandsmitglieder verhindert, wird aus der Mitte der Mitgliederversammlung ein Versammlungsleiter gewählt.

8.6
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn 1/3 der in der Versammlung vertretenen Stimmen dies beantragt

8.7
Die Versammlung wählt einen Protokollführer. Dieser protokoliert die von der Versammlung gefaßten Beschlüsse. Das Protokoll ist von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§ 9
Auflösung

9.1
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegeben und mindestens ein Drittel der Stimmen aller Vereinsmitglieder.

9.2
Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.

Hannover, den 31.10.1995